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Bei der Ermittlung der Unbehaglichkeitsschwelle im Rahmen eines Hörtests sind Tonsignale bis zu 120 dB fachlich nicht zu beanstanden. Da der Kläger zudem nicht nachweisen konnte, nach dem Hörtest schlechter zu hören als vorher, hat das OLG Frankfurt Ansprüche wegen eines fehlerhaft durchgeführten Hörtests zurückgewiesen (Az. 26 U 29/19).
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