Für die Anwendung einer Reihe von ertragsteuerlichen Vorschriften des nationalen und internationalen Steuerrechts ist das Bestehen einer Betriebsstätte nach § 12 AO eine Tatbestandsvoraussetzung. Das BMF erläutert, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründet wird (Az. IV B 2 – S 1301/01410/007/264).
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