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Der BFH hat mit Urteil vom 6. Juni 2019, u. a. die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Daher sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze lt. FinMin Baden-Württemberg folglich nicht allgemein anzuwenden (Az. 3-G140.0 / 31).
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