Zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) haben die obersten Finanzbehörden der Länder einen neuen Erlass veröffentlicht (Az. 3 – G-146.0 / 4).
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