Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).
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