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Der BFH entschied, dass der sog. Sanierungserlass des BMF auch für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf (Az. X R 38/15 und I R 52/14). Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein unterstreicht vor diesem Hintergrund noch einmal ihre Forderung, Sanierungsgewinne steuerfrei zu stellen, wenn diese vorhandene Verlustvorträge übersteigen.
Source: DATEV STeuer