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Ab dem 1. Januar 2017 müssen laut BMF Unterlagen, die mittels elektronischer Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzähler erstellt worden sind, für die Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sehe eine Einzelaufzeichnungspflicht vor, wonach aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren seien. Diese Pflicht entfalle nur bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.
Source: DATEV STeuer