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Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2014 zur mittelbaren Gesellschafterstellung sind laut FinMin Baden-Württemberg über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der es zur Frage des Vorliegens der Unternehmeridentität stets und ausschließlich auf eine unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt, wird uneingeschränkt festgehalten (Az. FM3-G-1427-1 / 30).
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