+49 89 8090923-30 info@steuerkanzlei-fischl.de

Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 SB 3843/19).
Source: DATEV