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Das AG München wies die Klage gegen ein Münchner Rentnerehepaar auf Räumung ihrer Drei-Zimmer-Mietwohnung und Herausgabe an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter ab. Beachtliche Kündigungsgründe seien nicht hinreichend nachgewiesen worden (Az. 423 C 5615/20).
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