Durch die frühe Bekanntgabe der Umsatzsteuererklärungsvordrucke ermöglicht das BMF insbesondere Unternehmern, die ihr Unternehmen im laufenden Jahr einstellen und danach zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb von einem Monat verpflichtet sind, bereits den für das entsprechende Kalenderjahr gültigen Vordruck zu verwenden. Die Ausnahmeregelung nach Abschn. 18.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE entfällt daher ab 01.01.2017.
Source: DATEV STeuer
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