Das BMF nimmt zur Anwendung des § 8d KStG i. d. F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung (Az. IV C 2 – S-2745-b / 19 / 10002 :002).
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