Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass für den Kauf eines Grundstücks im Baugebiet „Gonsbachterrassen“ in Mainz nur der Kaufpreis für das Grundstück und nicht auch die Baukosten für das errichtete Wohnhaus in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen werden dürfen (Az. 4 K 2095/16, 4 K 2096/16).
Source: DATEV STeuer
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