Ab 01.01.2018 sind u. a. auch Steuerberater und Rechtsanwälte verpflichtet, einen sog. sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen, d. h. für die Finanzgerichtsbarkeit elektronisch erreichbar (also einseitig empfangsbereit) zu sein. Eine Verpflichtung, ihrerseits Dokumente elektronisch an das Finanzgericht zu übermitteln, besteht aber derzeit nicht. Das teilte das FG Schleswig-Holstein mit.
Source: DATEV STeuer
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