Laut FG Hamburg hat die Frage, ob § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) verfassungswidrig ist, dem BVerfG vorgelegt. Das FG Hamburg ist davon überzeugt (Az. 2 K 245/17).
Source: DATEV STeuer
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