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Der Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen gehört nicht zu den im Rahmen eines familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahrens eröffneten Maßnahmen. Zuständig sind vielmehr die Verwaltungsgerichte. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 4 UF 90/21).
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