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Das LAG Hessen hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden: Die Regelung, dass Fahrrad und Smartphone ohne finanziellen Ausgleich selbst mitgebracht werden müssten, benachteilige nach der konkreten Vertragsgestaltung die Lieferfahrer unangemessen (Az. 14 Sa 306/20 und 14 Sa 1158/20).
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