Der EuGH, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der Durchführung einer Entscheidung der Kommission befasst war, mit der Frankreich für eine mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärte staatliche Beihilfe sanktioniert wurde, stellte die Ungültigkeit dieser Entscheidung fest (Rs. C-212/19).
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