Der Abschluss eines Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrags ist obligatorisch, wenn das betreffende Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist und nicht ordnungsgemäß stillgelegt worden ist. Diese Pflicht lässt sich nicht allein deshalb ausschließen, weil ein zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen seines technischen Zustands verkehrsuntauglich ist. So entschied der EuGH (Az. C-383/19).
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