Laut EuGH-Generalanwalt Pitruzzella haftet bei einem unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten durch Dritte der Verantwortliche für mutmaßliches Verschulden und es kommt eventuell ein Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht (Rs. C-340/21).
Source: DATEV
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