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Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Pikamäe führt die bloße Umleitung eines Fluges zu einem Ausweichflughafen, der in der Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt, nicht zu einem Anspruch auf eine pauschale Ausgleichsleistung (Rs. C-826/19).
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