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Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind. Das FG Hamburg legt dem EuGH Fragen zu den Folgen von Rechtsanwendungsfehlern vor (Az. 4 K 14/20, 4 K 67/18, 4 K 56/18).
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