Der staatlich anerkannte Abschluss einer Erzieherin an einer Fachschule gilt für die Berechnung der Höhe von Übergangsgeld als Fachschulabschluss und nicht lediglich als abgeschlossene Ausbildung. So das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 7 R 55/21).
Source: DATEV
Neueste Kommentare