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Ein Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails ist nicht hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht. So das BAG (Az. 2 AZR 342/20).
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