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Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das entschied das BVerwG (Az. 4 C 6.18, 4 C 7.18 und 4 C 8.18).
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