Laut FG Münster kann das Kindergeld für den Monat der Geburt eines Kindes grundsätzlich nur dann an den Sozialleistungsträger erstattet werden, wenn sich der Berechtigte mindestens auch im Folgemonat noch im Sozialleistungsbezug befindet (Az. 7 K 561/17 Kg).
Source: DATEV STeuer
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