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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG Stellung genommen.
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