Der EuGH entschied, dass bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von Mehrwertsteuerpflichtigen verschleierten Umsatzes davon auszugehen ist, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen (Rs. C-521/19).
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