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Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020 zur Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken sind über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin anzuwenden (Az. III C 2 – S-7030 / 20 / 10006 :006).
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