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Laut VG Aachen ist die rückwirkende Festsetzung der Grundsteuer B durch Herzogenrath rechtmäßig. Die Festsetzung verstoße weder gegen das Grundsteuergesetz, noch gegen die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts und genüge auch verfassungsrechtlichen Anforderungen (Az. 4 K 1253/15).
Source: DATEV STeuer