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Das LG München I hat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des AG München zurückgewiesen (Az. 31 S 10317/20). Die Klägerin machte gegen den Fahrzeughalter Ansprüche auf Zahlung einer Grund-Zusatzgebühr und einer erhöhten Zusatzgebühr für 21 Fahrten auf ungarischen Straßen ohne vorherigen Erwerb einer Vignette geltend.
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