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Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden von Online-Sportwettenveranstalterinnen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Erhebung einer Sportwettensteuer in Höhe von 5 % der Wetteinsätze auf Grundlage von § 17 RennwLottG richten, sind unzulässig (Az. 1 BvR 2253/23, 1 BvR 115/24).
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