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Wenn Gegenstand eines Vorvermächtnisses nicht nur ein Anwartschaftsrecht, sondern ein Kapitalbetrag ist, so ist dieser in voller Höhe erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn der Vermächtnisnehmer nur einen Anteil pro Jahr verlangen darf und vor Inanspruchnahme des vollen Betrags stirbt. So das FG Düsseldorf (Az. 4 K 2929/14 Erb).
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