Das BMF weist darauf hin, dass der BFH – abweichend von der bisherigen, durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungsauffassung – entschieden hat, die Regelung des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG sei so zu verstehen, dass die bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen ist (Az. VI R 75/14).
Source: DATEV STeuer
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