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Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Maschinenbauunternehmens abgewiesen, die auf Erstattung des Arbeitsentgelts gerichtet war, das das Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht gezahlt hatte und bei dem es sich nach seiner Rechtsauffassung um eine für das Land Baden-Württemberg vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz handelte (Az. 9 K 67/21).
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