Entgegen der Verwaltungsauffassung ließ das FG Münster trotz schädlichen Beteiligungserwerbs einen Verlustrückrücktrag zu, da nur diejenigen Anteilseigner den Verlust wirtschaftlich nutzten, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet hätten (Az. 9 K 2794/15 K,F).
Source: DATEV STeuer
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