Speisen mehrere Anlagenbetreiber thermische Energie in ein Fernwärmenetz ein, sind die entstehenden Übertragungsverluste für Zwecke der Energiesteuerentlastung im Verhältnis der von den angeschlossenen Anlagen eingespeisten Wärmeenergie aufzuteilen. Dies entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 11 K 1272/18).
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