Durch den Vermieter an den Mieter erbrachte Energielieferungen sind nicht als Nebenleistungen zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sondern als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen. Dies entschied das FG Münster (Az. 5 K 3866/18 U).
Source: DATEV
Neueste Kommentare