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Am 9. Juni 2021 wurde das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) bekannt gemacht. Für WP/vBP relevant ist die Erweiterung der Prüfungsberichtsverordnung (PrüfBV) um einen neuen Unterabschnitt 7 mit den §§ 69a, 69b (Art. 7 eWpG). Darauf weist die WPK hin.
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