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Ein Rentenberater erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da er keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. So entschied das FG Düsseldorf (Az. 2 K 3950/14 G).
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