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Das FG Baden-Württemberg entschied, dass bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG nicht von dem um den Erstattungsüberhang aus Kirchensteuern erhöhten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzunehmen ist (Az. 3 K 834/15).
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