Laut BMF ist die Entscheidung des BFH, dass keine Nichtberücksichtigung i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG vorliegt, wenn die vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters zwar nicht erfasst worden ist, jedoch nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 KStG ohnehin hätte außer Ansatz bleiben müssen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden (Az. IV C 2 -S-2743 / 18 / 10002 :001).
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