Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Muttergesellschaft einer Medien-Gruppe und deren deutsche Tochtergesellschaft im Rahmen eines Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts nach § 32f GWB keine identifizierbaren Auskünfte über ihre Informanten, wie z. B. das meldende Unternehmen sowie dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, Sonstiges) erteilen müssen (Az. VI-Kart 7/25 [V] und VI-Kart 8/25 [V]).
Source: DATEV
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