Das BVerfG hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin am 22. November 2020 richtete, abgelehnt (Az. 1 BvR 972/20).
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