Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die Günstigerprüfung gem. § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist (Az. 5 K 18/19).
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