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Nach Auffassung von EuGH-Generalanwalt Bobek gilt die Dienstleistungsrichtlinie für gegen Rechtsanwälte eingeleitete Disziplinarverfahren, deren Ergebnis die Fähigkeit dieser Rechtsanwälte beeinträchtigen kann, weiterhin Rechtsdienstleistungen zu erbringen (Rs. C-55/20).
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