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Laut FG Hamburg kann ein Pilot für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit der gesetzlichen Einführung des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ zum 01.01.2014 (BGBl. I 2013 S. 285) nur noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen (Az. 6 K 20/16).
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