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Das VG Aachen entschiede dass die Stadt Düren eine Wohnanlage als Baudenkmal in ihre Denkmalliste eintragen durfte. Denkmalschutz sei gerechtfertigt für Wohnanlagen bei besonderer äußerer Gestaltung der Häuser und besonderen, architekturgeschichtlich bedeutsamen Merkmalen (Az. 5 K 202/24, 5 K 203/24 und 5 K 204/24).
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