Das Dekorieren des häuslichen Wohnzimmers eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters anlässlich des „Weibersturms“ an Weiberfastnacht ist keine versicherte Vorbereitungshandlung i. S. d. gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das SG Trier (Az. S 1 U 95/19).
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