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Das LG Frankfurt entschied, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. Die Privatbank Warburg sei originäre Steuerschuldnerin und habe die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen (Az. 2-18 O 386/18).
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